Als langjähriger Vorsitzender der Jagdgenossenschaft Apelern war es naheliegend, dass ich mich mit dem Jagdrecht und der geschichtlichen Entwicklung der Jagd im Allgemeinen und im Besonderen mit den Geschehnissen im Apelerner Jagdrevier vertraut zu machen hatte. Ich hatte den Vorsitz seit der Gründung der Jagdgenossenschaft am 31.3.1955 inne und legte ihn wegen meines Alters am 22. April 1983 nieder.
Aus diesem Anlass verfasste ich einen Bericht, der ein Stückchen Apelerner Jagdgeschichte darstellt.
Das Wesentliche davon möchte ich hier auszugsweise darlegen und dasjenige, was ich versäumt hatte zu sagen, aber noch auf dem Herzen hatte, hinzufügen:
Das für die Jagd entwickelte Brauchtum ist so alt wie die Jagd selbst. Schon der Mensch der Steinzeit war vom Sammler zum Jäger geworden. Die Jagd war damals die Grundlage der menschlichen Existenz. Ackerbau und Viehzucht waren noch unbekannt. Hatte die Steinzeithorde Erfolg auf der Jagd, so war für alles gesorgt, denn das erbeutete Wild lieferte nicht nur Nahrung sondern auch Bekleidung und Material für die Herstellung der notwendigen Gebrauchsgegenstände in seinen Zähnen, Knochen, Sehnen und Geweihen, kurz alles, was der damalige Mensch benötigte. Somit können wir uns auch ungefähr eine Vorstellung von der Lebensweise unserer ältesten Vorfahren machen. Wenn der Jagderfolg ausblieb oder das Wild ausgerottet war, so bedeutete das den Hunger, ja den Tod der gesamten Sippe.
Der Steinzeitmensch mit seinen primitiven Waffen wie Steinäxten und Steinmessern versuchte vor allem, das Wild in Fallgruben zu fangen und es, wo es möglich war, an steile Felshänge zu treiben, wo es dann herunterstürzte und seine sichere Beute wurde. Die ältesten, schriftlichen Berichte über unsere jagenden Vorfahren gaben uns Caesar, Tacitus, Plinius u.a.. Leider sind diese Berichte sämtlich durch die Brille des sich kulturell viel höher dünkenden Römers gesehen und enthalten nur unvollkommene Angaben über Brauchtum und Sitte unserer Vorfahren. Darin wird die Jagd mehrfach erwähnt, und bezüglich des Brauchtums schreibt z.B. Caesar, dass jener germanische Jüngling besonders geachtet und berühmt sei, der eine möglichst große Zahl selbst erbeuteter Hörner des Urstieres in seinem Besitz habe. Das weist auf die Bewertung der Jagdtrophäe hin, die schon damals bei den Germanen eine große Bedeutung besaß.
Etwa um 150 n.Chr. berichtete der griechische Schriftsteller Arrian sehr genau und eingehend über die Jagdsitten der Donaukelten, die damals bereits als waidgerechte Jäger galten. Sie jagten nicht wegen des Wildbrets, sondern in erster Linie aus Passion und gestalteten die Jagd zu einem Vergnügen, welches genauen Regeln und Bindungen unterlag. Die beliebteste Jagd war die Hasenhetze zu Pferde. Hierbei mussten die schnellen Windhunde die Hasen einfangen und lebend ihrem Herrn bringen. Es wurden nicht mehr als zwei Windhunde eingesetzt. Der Hase erhielt auch stets einen Vorsprung, damit er nicht zu schnell gefangen wurde und auch eine Möglichkeit des Entkommens hatte. Man gab also dem Wild eine Chance; der Begriff der sportlichen Fairness fand dabei bereits Beachtung. Von dem erlegten Stück Wild musste der Erleger einen entsprechenden Geldbetrag in eine gemeinsame Jagdkasse zahlen.
Der Steinzeitmensch mit seinen primitiven Waffen wie Steinäxten und Steinmessern versuchte vor allem, das Wild in Fallgruben zu fangen und es, wo es möglich war, an steile Felshänge zu treiben, wo es dann herunterstürzte und seine sichere Beute wurde.
Die ältesten, schriftlichen Berichte über unsere jagenden Vorfahren gaben uns Caesar, Tacitus, Plinius u.a.. Leider sind diese Berichte sämtlich durch die Brille des sich kulturell viel höher dünkenden Römers gesehen und enthalten nur unvollkommene Angaben über Brauchtum und Sitte unserer Vorfahren. Darin wird die Jagd mehrfach erwähnt, und bezüglich des Brauchtums schreibt z.B. Caesar, dass jener germanische Jüngling besonders geachtet und berühmt sei, der eine möglichst große Zahl selbst erbeuteter Hörner des Urstieres in seinem Besitz habe. Das weist auf die Bewertung der Jagdtrophäe hin, die schon damals bei den Germanen eine große Bedeutung besaß.
Etwa um 150 n.Chr. berichtete der griechische Schriftsteller Arrian sehr genau und eingehend über die Jagdsitten der Donaukelten, die damals bereits als waidgerechte Jäger galten. Sie jagten nicht wegen des Wildbrets, sondern in erster Linie aus Passion und gestalteten die Jagd zu einem Vergnügen, welches genauen Regeln und Bindungen unterlag. Die beliebteste Jagd war die Hasenhetze zu Pferde. Hierbei mussten die schnellen Windhunde die Hasen einfangen und lebend ihrem Herrn bringen. Es wurden nicht mehr als zwei Windhunde eingesetzt. Der Hase erhielt auch stets einen Vorsprung, damit er nicht zu schnell gefangen wurde und auch eine Möglichkeit des Entkommens hatte. Man gab also dem Wild eine Chance; der Begriff der sportlichen Fairness fand dabei bereits Beachtung. Von dem erlegten Stück Wild musste der Erleger einen entsprechenden Geldbetrag in eine gemeinsame Jagdkasse zahlen.
An einem bestimmten Tag im Jahr, der der Schutzgöttin der Jagd (Artemis) geweiht war, wurde ein Opfertier dargebracht, und anschließend fand ein großer Jägerschmaus statt, der aus den Mitteln der Jagdkasse finanziert wurde, und bei dem die Humpen kreisten. Hierbei wurden auch die Hunde mit Kränzen und Brüchen geschmückt und erhielten reichlich zu fressen. Dieser Jägerschmaus der Donaukelten findet sich heute noch in ähnlicher Form in unserem Brauch der Hubertusfeier aber gedenken alle deutschen Jäger heute beim Schüsseltreiben auch ihren treuen, vierbeinigen Gehilfen? Die Hetzjagd mit Hunden wurde das ganze Mittelalter hindurch bis in die Zeit vor 200 Jahren als edelstes und ritterliches Vergnügen betrieben.
Mit der Überführung der Allmende durch die Gesetzgebung der fränkischen Besatzung in den Besitz der Grundherren kam es nach dem Jahre 800 n Chr. zur Einführung der Bannforsten, so benannt, weil die in diesen Forsten begangenen Jagdvergehen mit dem Banne belegt wurden. Damit wurde die Jagd eine höfische Angelegenheit der Könige, Fürsten, Grafen und der mit diesen Forsten beliehenen Grundherren. Die Jagdherren hielten sich ein zahlreiches Jagdpersonal, welches für die Pflege und Hege des Wildes, für den Jagdschutz und für die Haltung der Hunde und Beizvögel im Einsatz war. Die Grundeigentümer, das waren ja die in den Wäldern oder die an ihren Rändern siedelnden Bauern, verloren auf diese Weise ihr Jagdrecht, ja sie verloren größtenteils sogar jegliche Nutzung an ihrem Wald, da in den Bannforsten der Schweineeintrieb und die Abholzung und Rodung verboten wurden. Die Einführung fränkisch-gallischromanischer Gesetze brachte auch die Beeinflussung der Jagdbräuche der Germanen mit sich. So ging der gallisch romanische Einfluss auf die Jagd in Deutschland bis ins 18. Jahrhundert, und in der Feudalzeit des 18. Jahrhunderts, in der jeder deutsche Fürst ein kleiner Sonnenkönig sein wollte, wurde das jagdliche Brauchtum fast völlig französisch.
Welche Zeremonien seinerzeit in den Bannforsten üblich waren, ist in den alten Weistümern verzeichnet. Bei einer kaiserlichen Jagd musste z.B. der Forstmeister des Reviers eine weiße Bracke (Jagdhund) auf einer seidenen Decke und seidenem Kissen mit silber-vergoldetem Halsband und seidenem Hängeseil bereithalten. Ferner hatte er dem Kaiser eine Armbrust zu überreichen mit einem Bogen aus Eibenholz, einer Säule von Elfenbein und Pfeile, deren Spitzen aus Silber, deren Schaft aus Lorbeerholz gefertigt, und die mit Straußen- und Pfauenfedern befiedert waren.
In der damaligen Zeit, der sogenannten Ritterzeit, war die Jagd mit Hunden und Beizvögeln die Hauptbeschäftigung der Herren und Fürsten des Landes, sofern sie nicht miteinander in Fehde lagen und an Kriegszügen teilnahmen. Schon damals klagten die Bauern über allzu große Wildschäden, und sie hatten damals gewiss mehr Grund dazu als heute, denn irgendwelche Rücksichtnahme auf die Belange der Landwirtschaft waren den damaligen Jägern unbekannt.
Trotz der jagdlichen Hochflut im 18. Jahrhundert ist es jedoch erstaunlich, dass an einen, der die Jägerei erlernen wollte, sehr hohe Anforderungen einer langen und gründlichen Lehre gestellt wurden, bevor er „wehrhaft“ gemacht wurde, d.h. den Hirschfänger und den Lehrabschied erhielt.
Im ersten Behäng (Lehrjahr) wurde der Jagdlehrling auch Hundsjunge genannt, denn seine Tätigkeit bestand in erster Linie in der Pflege und Fütterung der Hunde, insbesondere der Leithunde. Im zweiten Lehrjahr hieß er Lehrbursche und durfte bereits das Jagdhorn an der Hornfessel tragen, was ihm im ersten Jahr nicht erlaubt war. Er wurde nun von seinem Lehrherrn, dem so genannten Lehrprinz, in allen waidmännischen Gebräuchen und in allen Zweigen der Jagd ausgebildet, dadurch wurde er „hirschgerecht“. Aber auch in forstlichen Fragen musste er sich die erforderlichen Kenntnisse aneignen, um so „holzgerecht“ zu werden. Durch die Abführung des Leithundes und das Dressieren der Jagdhunde wurde er „hundgerecht“. Auch das Schießen musste fleißig geübt werden, damit er „schiessgerecht“ wurde. Aber dass das Schießen nicht allein maßgebend war, wurde auch damals schon betont: „denn wenn einer noch so gut schießen kann, versteht aber sonst nicht viel, so heißt er zwar ein Schütze, aber noch kein Jäger.“
Im dritten Ausbildungsjahr hieß er Jägerbursche, und nach Beendigung der drei Lehrjahre wurde er feierlich „wehrgerecht“ gemacht. Zu dieser Zeremonie lud der Lehrprinz seine Jagdfreunde ein. Der Festakt begann mit einer feierlichen Ansprache des Lehrprinzen an den Jägerburschen, der zur linken Hand seines Lehrherrn, mit Hornfessel und Hirschfängergurt angetan, stand. Dann nahm der Lehrprinz mit der linken Hand den vor ihm liegenden Hirschfänger und hielt ihn vor sich, mit der rechten Hand gab er dem Jägerburschen eine Ohrfeige und sprach dabei: „Dies leidest du jetzt von mir, und hinfort nicht mehr, weder von mir noch von einem anderen!“ Alsdann wurde der Hirschfänger feierlich überreicht „nicht zu dem Ende, dass du ihn zu unnützen Händeln, Ungelegenheiten, sondern wozu er eigentlich gemacht, was vernünftig, redlich und rühmlich ist, nämlich zur Ehre der löblichen edlen Jägerei, deines künftigen Herrn, zur Beschützung seines und deines ehrlichen Namens, Leib und Lebens, am meisten aber auf Jagden führest und gebrauchest!“
Hierauf wurde dem Jägerburschen der „Lehrabschied“ überreicht, und erst jetzt durfte er den Hirschfänger zu sich stecken. Nun bedankte sich der frisch gebackene hund-, hirsch-, holzund schiessgerechte Jäger in wohlgesetzter Rede, und die Anwesenden stießen in ihre Hifthörner, wünschten ihm Waidmannsheil und erkannten ihn als Kameraden an. Zu dem darauf folgenden Festschmaus wurde der junge Jäger durch die beiden ältesten anwesenden Jäger wie ein Bräutigam zu Tisch geführt. Zuerst wurde auf seine Gesundheit getrunken, und danach der „Willkomm“ gebracht. Derartige Feste dauerten im allgemeinen bis zum nächsten Morgen, manchmal sogar mehrere Tage.
Die ganze Jägerei ist seit Jahrhunderten begleitet mit der Fehde um das Jagdrecht.
Wenn auch der Feudalismus mit seinen Privilegien seit langer Zeit der Vergangenheit angehört, so hatte man doch den Eindruck, dass hinsichtlich des Rechts zu jagen, ein alter, feudalistischer Zopf noch sehr lange übriggeblieben war.
Diese Hinterlassenschaft zeigte sich besonders stark im Kaiserreich und in kaum abgeschwächter Form sogar noch in der Zeit der Weimarer Republik. Da das Jagdrecht nun mein Thema ist, möchte ich nicht versäumen darzulegen, was es zum Inhalt hat. Nach dem Jagdgesetz vom 3.7.1934 ist das Jagdrecht die ausschließliche Befugnis, jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu fangen oder zu erlegen und sich anzueignen, verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier jagdbaren Federwildes sich anzueignen und die Gelege nicht geschützter Raubvögel zu zerstören. Das Jagdrecht ist unlösbar verbunden mit dem Recht an der Scholle, auf der das Wild lebt, und die es nährt.
Darum steht es eigentlich dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Da aber die Grundflächen der einzelnen Besitzer meist zu klein sind, um eine waidgerechte Jagdausübung zu gewährleisten, darf das Jagdrecht nur auf Jagdbezirken (Eigenjagdbezirke und gemeinschaftliche Jagdbezirke) ausgeübt werden. Eigenjagdbezirke müssen eine land-, forstund fischereiwirtschaftlich nutzbare Fläche von mindestens 75 ha umfassen, gemeinschaftliche Jagdbezirke im Zusammenhang mindestens eine solche von 150 ha. Eine Heraufsetzung der Mindestgröße ist für beide Arten Jagdbezirke möglich.
Ebenso ist eine Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks und die Zusammenlegung mehrerer zulässig. Die Ausübung des Jagdrechts kann an Dritte verpachtet werden. Die Pachtzeit muss für Niederwildjagden mindestens neun Jahre, für Hochwildjagden zwölf Jahre betragen. Weiterverpachtung und Unterverpachtung sind nur mit Zustimmung der anderen vertragschliessenden Partei möglich.
Da die Grafschaft Schaumburg, die auf dem Wiener Kongress (1815) leider Gegenstand des politischen Schachers geworden war, als selbständiges, nur durch Personalunion mit Kurhessen verbundenes Land, eine Sonderstellung einnahm, war die Jagdgesetzgebung zunächst Sache der schaumburgischen Regierung. Das änderte sich aber im Jahre 1821, als die Grafschaft diese Sonderstellung verlor, indem sie kurzerhand der Provinz Niederhessen des Kurfürstentums Hessen-Cassel einverleibt wurde. So kam es dazu, dass nun die kurhessische Jagdgesetzgebung zur Geltung kam. Nach dem Jagdgesetz vom 28.9.1824 war es im Kurfürstentum jedem Grundstückseigentümer erlaubt, auf seinem Grund und Boden das Jagdrecht auszuüben, sofern er einen Jagdschein besaß. Da man aber in Kassel bald zu der Erkenntnis kam, dass in kleinen Jagdrevieren eine waidgerechte Jagd kaum möglich war, wurde das Gesetz aus dem Jahre 1824 am 1.7.1848 durch die Bestimmung ergänzt, „dass die Jagdberechtigung auf fremdem Grund und Boden bedingt ablösbar ist.“
Zu dieser Zeit (1848) gab es im Bereich der Gemeinde Apelern drei Jagdbezirke: der Bezirk v. Münchhausen, der sich auf den gesamten Gutsbesitz ausdehnte, der Bezirk v. Hammerstein in der Ausdehnung der Gutsfläche und der Gemeindebezirk, der die Flächen der übrigen Grundbesitzer umfasste. Die Gemeinde ging nun dazu über, sich das Jagdrecht über die abgesplitterten Gutsflächen anzueignen, indem sie dafür an die beiden Gutsbesitzer eine einmalige Abfindung zahlte. Je nach der Größe der abgetretenen Revierfläche zahlte die Gemeinde z.B. an den Freiherrn v. Münchhausen 45 Thaler und 28 Silbergroschen und an den Freiherrn v. Hammerstein 51 Thaler und 25 Silbergroschen. Dadurch wurde der Jagdbezirk der Gemeinde stark vergrößert. Somit verfügte die Gemeinde nun über einen Jagdbezirk von 2.559 Casseler Äcker (Landesflächenmaß). Der Eigenjagdbezirk des Gutsherrn Münchhausen umfasste 379 Casseler Äcker, und der Eigenjagdbezirk des Gutsherrn v. Hammerstein umfasste nur 201 Casseler Äcker. Das ergab insgesamt 3.139 Casseler Äcker Jagdgebiet für die Gemarkung Apelern. Der Jagdbezirk der Gemeinde (Gemeinjagd) mit einer Fläche von 2.559 Casseler Äcker wurde danach am 6.10.1851 zum jährlichen Zins von 18 Thalern und 15 Silbergroschen an den Tischlermeister Heinrich Pook in Apelern verpachtet.
Am 5.9. 1865 wurde das kurhessische Jagdgesetz erneut zugunsten der Besitzer an Grund und Boden geändert. An entscheidender Stelle hieß es in dem neuen Gesetz, „dass die Ablösenden den Besitzern des Jagdrechtes die früheren Ablösungsbeträge nach dem Gesetz vom 1.7.1848 nur anzubieten brauchen, um in den Genuss des Jagdrechts auf eigenem Grund und Boden zu gelangen.“
Die beiden Gutsherren legten aber keinen Wert darauf, von diesem Gesetz Gebrauch zu machen. Sie waren beide der Meinung, dass es sich nicht lohne, die Ablösungssumme für das abgetretene Jagdgebiet zurückzuzahlen, da ja die große Gemeindejagd pro Jahr nur 18 Thaler Pachtzins koste. Danach kam es aber dazu, dass jedes der beiden Güter die Gemeindejagd hinzupachten wollte. Da sie sich in nichts einig waren, trieben sie den bisherigen jährlichen Pachtzins von 18 Thalern und 15 Silbergroschen bis auf 70 Thaler in die Höhe.
Nun ging die Gemeinde dazu über, auch das Jagdrecht über den Jagdbezirk des v. Hammersteinschen Gutes, der der Mindestgröße von 75 ha nicht entsprach, durch Aufbringung einer Ablösungssumme zu erwerben. Die erforderliche Ablösungssumme brachte sie durch eine Umlage bei den bäuerlichen Grundstückseigentümern auf. Seit der Zeit gab es in der Gemarkung Apelern nur noch zwei Jagdbezirke: die Gemeindejagd und den Eigenjagdbezirk des v. Münchhausenschen Gutes.
Aus den Gemeindeakten geht hervor, dass die Gemeindejagd bis zum Jahre 1908 von Heinrich Jungbluth, dem damaligen Pächter des v. Münchhausenschen Gutes, gepachtet worden war. Er zahlte dafür pro Jahr 250 Goldmark Pacht. Danach ging die Gemeindejagd für weitere 27 Jahre (bis 1935) an seinen Nachfolger auf dem Gut, Gustav Franke, über. Franke war nach Meinung aller Sachverständigen ein echter Heger und Pfleger, also ein vorbildlicher Waidmann. Während seiner Zeit als Gutspächter hielt er große Treibjagden ab, die sich von Nienfeld bis in die Apelerner Gemarkung ausdehnten. Eine Strecke von 100 bis 130 Hasen war damals keine Seltenheit. Dabei zeigte es sich auch, dass Franke selbst kein leidenschaftlicher Jäger war. In den meisten Fällen überließ er seinen Nachbarn den Abschuss. Es kam auch vor, dass er Hasen mit dem Gewehrkolben in die Freiheit scheuchte.
Seit dem Jahre 1935 bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges (1945) lag die Gemeindejagd in den Händen des Schlachtermeisters Henry Wolf aus Hannover. Er zahlte dafür jährlich an die Gemeinde 810 Reichsmark. Seit dem Sommer des Jahres 1945 eigneten sich die britischen Besatzungsbehörden aus Angst vor Deutschen als Besitzer einer Jagdflinte die Jagdrechte an. Dadurch konnte in den Jagdrevieren von Hege und Pflege keine Rede mehr sein.
Bis zum Jahre 1949 schossen britische Besatzungssoldaten planlos in Wäldern und Fluren umher. Als die Gemeindejagd am 20. April 1949 mit Genehmigung der britischen Militärregierung wieder neu verpachtet wurde, ging der Zuschlag für ein Gebot von 920 DM pro Jahr an Dr. Wember aus Hannover. Infolge Erkrankung gab er aber die Jagd nach zwei Jahren (1951) wieder an die Gemeinde zurück.
Darauf ging das Jagdrecht im Gemeindebezirk bis zum Jahre 1955 in den Besitz des Landwirtes Willi Schindler über, welcher neben dem Betrieb seiner Tischlerei in Hannover auch das v. Münchhausensche Gut gepachtet hatte. Schindler schien sich in seinen Bestrebungen übernommen zu haben. Nachdem seine Tischlerei in Konkurs gegangen war, musste er auch bald danach die Pacht des Gutes und damit auch die Jagd aufgeben. Das Gut wurde durch ihn bis an die Grenze des Erträglichen heruntergewirtschaftet und das Jagdrevier arg vernachlässigt. In beiden Bereichen hinterließ er einen regelrechten „Trümmerhaufen“. Zudem brachte er sich bei den damaligen Waidgenossen als „Abknaller“ in Erinnerung.
Bis zum Jahre 1955 floss der Erlös aus der Verpachtung der Gemeindejagd in die Gemeindekassen. Die eingenommenen Beträge wurden in der Hauptsache für die Unterhaltung von Landwirtschaftswegen und Räumung der Wassergräben, also zum Nutzen der Landwirtschaft, verwendet. Der einzelne Grundstückseigentümer der Gemeinde besaß aber keinerlei Einflussnahme. Dieses Verfahren war zwar nicht korrekt, die Mehrzahl der Gemeinden des Landkreises verfuhr ebenso.
Da das Bundesjagdgesetz des Jahres 1955 den Gemeinden erstmals die Möglichkeit einräumte, eine Jagdgenossenschaft zu gründen, in deren Rahmen auch zugleich die Mitbeteiligung und Mitbestimmung der Grundeigentümer gesichert war, kam es am 31.3.1955 zur Gründung der „Jagdgenossenschaft Apelern“ im Saal bei Görling. Der bei der Gründungsversammlung gleichzeitig gewählte Vorstand sah es auch als notwendig an, eine entsprechende Satzung zu erlassen. Die Fertigstellung und Inkraftsetzung derselben wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
Die erste Amtshandlung des Vorstandes der Jagdgenossenschaft Apelern bestand darin, einen neuen Pachtvertrag für die Gemeindejagd abzuschließen. Gegen eine jährliche Pachtsumme von 1.350 DM wurde die Nutzung der Gemeindejagd am 25.4.1955 dem Architekten Friedrich Biester aus Hannover überlassen. Leider brachte es der Vorstand er Jagdgenossenschaft bald in Erfahrung, dass es im Jagdbezirk der Gemeinde nicht waidmännisch zuging. Biester war während der Jagdzeit Sonntag für Sonntag mit „wilden Jägern“ im Revier, und es wurde alles abgeknallt, was vor die Flinte kam. Nach Beschwerden der Kreisjagdbehörde, insbesondere des Kreisjägermeisters Schwedt, und nach langen Auseinandersetzungen mit dem Jagdpächter sah sich der Vorstand genötigt, dem Jagdpächter Biester die Gemeindejagd zu entziehen.
Nach den bösen Erfahrungen mit den beiden letzten Jagdpächtern aus Hannover reifte unter den Genossen der Entschluss heran, die Jagd nur noch an hiesige Jäger zu verpachten. Aus diesem Grunde wurde am 31.3.1959 das Jagdrevier der Genossenschaft den beiden Herren Oskar Dreyer und Karl Friedrich Thies auf zwölf Jahre gegen den jährlichen Pachtzins von 1.500 DM anvertraut. Die Pachtzeit sollte absichtlich über das übliche Maß von neun Jahren hinausgehen, weil der Bestand an Wild nahezu ausgerottet schien. Nach dem Tode des Jagdteilhabers Oskar Dreyer nahm Helmut Sahlfeld bis zur Neuverpachtung im Jahre 1971 dessen Stelle ein. Das Jagdrevier der Genossenschaft teilten sich danach für weitere neun Jahre die vormaligen Jagdgenossen Thies und Sahlfeld, aber zum wiederum erhöhten Pachtzins von 2.550 DM.
Inzwischen ergab es sich, dass das Jagdrevier des v. Münchhausenschen Gutes ebenfalls unter die 75ha Grenze in zusammenhängender Fläche gesunken war. Nach Aufbringung der erforderlichen Ablösungssumme vergrößerte sich der Jagdbezirk der Genossenschaft erneut um diese Gutsfläche.
Seit dieser Zeit bestand für die Gemarkung der Gemeinde Apelern nur noch dieser eine große Jagdbezirk, für den die beiden Pächter Thies und Sahlfeld nunmehr 3.000 DM pro Jahr zahlten. Als die Pacht der beiden Jagdgenossen im Jahre 1980 auslief, schloss die Genossenschaft den neuen Vertrag für neun Jahre mit den Herren Thies, Sahlfeld und Beste für 6.000 DM, also für den doppelten Pachtzins, ab. Hierfür war wohl nicht so sehr das „einnehmende Wesen“ der Jagdgenossenschaft maßgebend, als vielmehr das gesteigerte Angebot der Konkurrenz.